Satzung Circus Comicus 2019

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »CIRCUS COMICUS e.V.«. Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Siegburg unter Registernummer VR90627 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Honnef.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege des rheinischen Brauchtums in seiner vielfältigen Art, vor allem aber die Pflege und Förderung des Karnevalsbrauchtums.

Grundlage der Aktivitäten des Vereins ist die Teilnahme an Umzügen sowie die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen mit dem Streben, den Karneval in seiner urwüchsigen Art durch ansprechende Kostümierung zu beleben und insbesondere auch jugendliche Mitglieder an die Brauchtumspflege heranzuführen. Der Verein legt größten Wert auf die ideelle und strukturelle Korrektheit seiner Veranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Vereinsämterwerdengrundsätzlichehrenamtlichausgeübt.

6. Verbot von Begünstigungen:

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich ausdrücklich mit Unterzeichnung einer Aufnahmeerklärung mit den Vereinszwecken zu identifizieren.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der in Textform (Brief, E-Mail) an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung zu, welche dann vom Präsidenten endgültig entschieden wird.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die sich um den Verein bzw. die Verwirklichung der vom Verein angestrebten Ziele besonders verdient gemacht haben.
  4. Ein aktives Mitglied kann mit einer bis spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) bei dem 1. Vorsitzenden eingehenden Erklärung in Textform (Brief, E-Mail) zum Ausdruck bringen, ab dem neuen Geschäftsjahr nur noch passives Mitglied sein zu wollen.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform (Brief, E-Mail) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritts- erklärung nur wirksam, wenn sie auch von dem gesetzlichen Vertreter bestätigt wird.

9. Ausschluss von der Mitgliedschaft

  1. Es kann ein Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Beschlüsse des Vorstands zum Ausschluss von Mitgliedern sind zu begründen und dem Mitglied in Textform (Brief, E-Mail) mitzuteilen.Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung beim Präsidenten zu, die in Textform (Brief, E-Mail) binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung, eine Entscheidung durch den Präsidenten herbeizuführen, die abschließend ist. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Entscheidung des Vorstands durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

10. Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können auch Sonderumlagen erhoben werden.
  3. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  5. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  6. Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug. Bei erforderlicher Anmahnung von Beiträgen ist der Verein berechtigt, dem Mitglied Mahngebühren bzw. die Kosten für Lastschriftrückbuchungen zu berechnen.
  7. Für passive Mitglieder gilt ein von der Mitgliederversammlung festzusetzender reduzierter Beitragssatz; von der Erhebung von Umlagen sind sie befreit.

11. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Präsident
    • der Vorstand
  2. Zur Abwicklung technisch-organisatorischer Maßnahmen werden durch den Vorstand Ausschüsse eingesetzt, deren jeweiligen Vorsitz die nicht geschäfts- führenden Mitglieder des Vorstands übernehmen.

12. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:

    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Präsidenten
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    • Wahl der Kassenprüfer;
    • Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und Beschlussfassung über Umlagen und deren Fälligkeit
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

13. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst in der ersten Jahreshälfte, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein angegebene Adresse bzw. E-Mail Anschrift gerichtet ist.
  2. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann auch nur durch Veröffentlichung in der unter www.circus-comicus.de im Internet aufrufbaren Homepage des Vereins erfolgen; die Einberufung ist dort mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Versammlungstermin zu veröffentlichen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung bean- tragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tages- ordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt. Die Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat in Textform (wie Ziffer 1) zu erfolgen; die Bekanntgabe allein auf der Homepage des Vereins reicht dazu nicht aus.

14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Vorstands- mitglied geleitet. Ist weder der Präsident, noch ein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 25 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Personalentscheidungen ist bereits auf Antrag eines Mitglieds geheim abzustimmen. Für die Auflösung des Vereins gilt die Regelung in § 21 der Satzung.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das von dem Schriftführer und die Sitzung leitenden Präsidenten, alternativ einem anwesenden Vorstandsmitglied bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

15. Präsident

  1. Der Präsident ist der Repräsentant des Vereins nach außen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Neben der Leitung der Mitgliederversammlung nimmt er mit Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil und entscheidet bei Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse betreffend die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft oder den Ausschluss aus dem Verein abschließend.

16. Vorstand

  1. Der engere Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem Vorsitzendem,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • mindestens dem Zugleiter
    • und maximal acht weiteren Personen.
      Über die interne Aufgabenverteilung bestimmt der Vorstand in der Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird.
  3. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB ist der engere Vorstand des Vereins mit dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  4. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind im Innenverhältnis gehalten, von der Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende nicht nur kurzfristig verhindert ist; diese Regelung hat keine Außenwirkung.

17. Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins wahr. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen mit Tagesordnung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    • Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, wie Zugordnung, Hausordnung, Beitragsordnung usw. Eine Geschäftsordnung kann er jedoch nur für seine eigenen Sitzungen fassen.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

18. Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Verwaltung des Vorstandsamtes betrauen.

19. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich für Vereinsmitglieder. Vorstandsfremde Personen können aber ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand darüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

20. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

21. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und der Beschluss über die Auflösung des Vereins von 80 % der anwesenden Mitglieder gefasst wird.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einberufung deutlich hingewiesen werden soll.
  3. Falls die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs- berechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die Stadt Bad Honnef mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des karnevalistischen Brauchtums im Rahmen des Straßenkarnevals verwendet werden darf.

22. Schlussbestimmungen

  1. Für Unfälle und Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21-79 BGB.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die registergerichtlich für erforderlich gehalten werden, vorzunehmen.
    Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.11.2019 angenommen.
    Die Satzung muss von mind. 7 Mitgliedern im Original unterzeichnet werden